Umfang der Buchauszugspflicht bei Widerruf vermittelter Verträge

In Widerrufsfällen ist das Datum des Zugangs des Widerrufsschreibens in den Buchauszug aufzunehmen. Das in einem Widerrufsschreiben angegebene Datum ist hingegen nicht in den Buchauszug aufzunehmen.

OLG München, Urteil vom 19.07.2023 – 7 U 5309/22

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